Organisation

Wie organisiere ich eine Stiftung?

Die Organisation einer Stiftung beginnt mit dem Willen des Stifters oder der Stifter ein bestimmtes Vermögen auf Dauer für einen guten Zweck abzugeben. Die Bereitstellung eines bestimmten Vermögens durch die Stifter zur Errichtung einer selbstständigen, rechtsfähigen Stiftung bezeichnet man als Stiftungsgeschäft. Die nächste Aufgabe eines Stifters oder einer Stifterin ist die Formulierung der Stiftungssatzung, die Teil des Stiftungsgeschäfts ist. Eine selbstständige juristische Person entsteht aber erst nachdem die Stiftung eine staatliche Anerkennung durch die Bezirksregierung erhält. Die Zuständigkeit liegt bei der Bezirksregierung, in der die Stiftung ihren Sitz hat. Erst nach Anerkennung durch die Bezirksregierung bekommt eine Stiftung die für Stiftungen vorgesehenen Steuervorteile.

Kann man als Stifter anonym bleiben?

Dieses ist die Abfolge der Aufgaben, die auf einen Stifter zukommen, wenn er eine selbstständige Stiftung errichten will. Die selbstständige Stiftung ist für Stifter, die anonym bleiben wollen, aber keine gute Lösung, denn die Stifter werden im Stiftungsregister veröffentlicht. Wenn Stifter nicht an die Öffentlichkeit kommen wollen und das gute Werk anonym tun wollen, können sie sich nur als Spender in einer Stiftung engagieren oder eine Unterstiftung in einer bestehenden Stiftung errichten. Bestehende Stiftungen können mit Zustiftern für eine Unterstiftung Verträge abschließen, die den Willen der oder des Stifters und die Entscheidungsbefugnisse für das zugestiftete Vermögen beinhalten. Auch wird in solchen Verträgen der Stiftungszweck exakt definiert und wenn die Stifter es wünschen kann auch die Nachfolgeregelung für die Entscheidungsbefugnisse in dem Stiftungsvertrag aufgenommen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Stiftungszweck der Unterstiftung zu den von der bestehenden Stiftung formulierten Stiftungszwecken passt. Sollte das nicht der Fall sein, müsste die bestehende Stiftung ihre Stiftungssatzung ändern und sie erneut zu Anerkennung der Bezirksregierung vorlegen. Eine weitere Möglichkeit ist als Zustifter in einer bestehenden Stiftung aufzutreten. Auch als Zustifter bleiben Stifter anonym und können mit der Stiftung vereinbaren, ob der gestiftete Betrag als Zustiftung für die direkte Verwendung für den Stiftungszweck eingesetzt werden soll oder ob der gestiftete Betrag in das Grundstockvermögen der bestehenden Stiftung fließen soll. Im letzteren Fall ist ein Verzehr der gestifteten Beträge nicht möglich, sondern die Stiftung darf nur mit den Erträgen aus dem Grundstockvermögen ihre Aufgaben erfüllen.

Die Stiftungsorganisation

Die Organisation einer Stiftung wird nach dem Willen des oder der Stifter in der Stiftungssatzung festgelegt. Nach dem Stiftungsgesetz ist nur vorgeschrieben, dass die Stiftung einen Vorstand haben muss, der die rechtliche Vertretung der Stiftung ist. Außer dem Vorstand können Stifter allerdings noch weitere Stiftungsorgane bestimmen, wie beispielsweise ein Kuratorium oder einen Beirat. Wenn solche Organe einer Stiftung in der Stiftungssatzung vorgesehen sind, müssen diesen Gremien bestimmte Funktionen zugewiesen werden. In der Regel sind das Entscheidungsfunktionen oder Kontrollaufgaben. Wenn eine Stiftung ein Kuratorium und/oder einen Beirat hat, sollten Stifter dieser Entscheidung in der Satzung der Stiftung eine große Bedeutung beimessen und die Aufgaben der Stiftungsorgane exakt festlegen. Selbstverständlich bestimmen die Höhe des Stiftungsvermögens und der Stiftungszweck in den meisten Fällen den Umfang der Stiftungsorganisation, aber der oder die Stifter müssen dabei bedenken, dass eine Stiftung auf Dauer angelegt ist und daher auf Dauer auch eine gewollte Organisationsstruktur der Stiftung gewährleistet sein muss. In diesem Zusammenhang sind die Zahl, die Wahl der Gremienmitglieder, die Amtszeit, die Aufgaben, die Rechte, die Vertretungsbefugnisse, die Entscheidungsbefugnisse und die Haftung zu bedenken und zu definieren. Auch wenn die Stifter selbst in entscheidenden Funktionen in einer Stiftung tätig sind, sollte in der Satzung beschrieben sein, ob die Stifter die Entscheidungen für die Stiftung grundsätzlich selbst treffen wollen und vor allem auch an die Nachfolger in diesen Funktionen muss gedacht werden. Von einer guten Organisationsstruktur einer Stiftung und den in der Stiftungssatzung vorgegebenen Regelungen im Hinblick auf die Nachfolger der Stifter hängt vielfach das erfolgreiche Wirken einer Stiftung ab. Stifter verfolgen mit ihrem Engagement einen guten Zweck und sollten diesen Willen auch durch eine funktionierende Satzung auf Dauer manifestieren.

Wie arbeitet eine Stiftung?

Die Arbeitsweise einer Stiftung hängt in erster Linie von der Stiftungssatzung ab und den Aufgaben der in der Satzung verankerten Stiftungsorgane. Das Stiftungsvermögen wird in der Regel durch den Vorstand verwaltet. Das Stiftungskapital ist so anzulegen, dass es möglichst mindestens erhalten bleibt und aus den Erträgen der Stiftungszweck bedient werden kann. Die Erträge aus der Geldanlage einer Stiftung müssen nach Abzug der Verwaltungskosten, die möglichst gering zu halten sind, für den Stiftungszweck verwendet werden. Die Vermögensverwaltung einer Stiftung kann eine Stiftung selbstverständlich auch in professionelle Hände einer renommierten Bank geben, wobei hier der Stiftungsvorstand auf die entstehenden Kosten achten muss. Jede anerkannte Stiftung muss über die Verwaltung des Stiftungsvermögens Buch führen und in jedem Jahr einen Jahresabschluss vorlegen, der über den Stand des Stiftungsvermögens Auskunft gibt, über die Erträge und die Verwendung der Erträge. Die Jahresrechnung einer Stiftung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs der Stiftung der Stiftungsbehörde vorgelegt werden. Der Jahresabschlussbericht jeder Stiftung wird im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde überprüft. In diesen Prüfungen wird auf die Verwendung der Erträge aus der Stiftung entsprechend dem durch die Stifter festgelegten Stiftungszweck geachtet und ob die Kriterien eingehalten wurden, die zur staatlichen Anerkennung der Stiftung geführt haben. Auf die Vermögensverwaltung und die Entscheidungen zur Projektförderung der Stiftung nimmt die Stiftungsbehörde, solange sie im Rahmen des Stifterwillens stattgefunden haben, keinen Einfluss. Sollte eine Stiftung eine Satzungsänderung vorgenommen haben, sich der Stiftungszweck geändert hat oder die Stiftungsorganisation, so sind diese Änderungen von der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung vorzulegen und zu genehmigen. Sollte eine Stiftung beabsichtigen Grundstücke zu verkaufen oder zu belasten oder andere Vermögenswerte ab einer bestimmten Höhe, sind diese Geschäfte vorher bei der Stiftungsbehörde anzeigepflichtig.

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert