Stifterwille

Der Stifterwille ist umzusetzen!

Ob Stiftungen zu Lebzeiten der Stifter errichtet werden oder nach dem Tode durch ein Testament entstehen ist hinsichtlich der bindenden Zweckbestimmung identisch. Der oder die Stifter haben in der Regel die Absicht für einen guten Zweck ihr Vermögen oder Vermögensteile abzugeben. Zu Lebzeiten wollen mit der Errichtung einige Stifter eine Anerkennung durch die Gesellschaft erlangen, aber es gibt auch viele Stiftungen, in denen die Stifter anonym bleiben wollen. Da die Anonymität der Stifter nach dem Stiftungsrecht bei einer eigenen Stiftung nicht möglich ist, gibt es viele Stifterinnen und Stifter, die ihr Anliegen in einer Unterstiftung einer bestehenden Stiftung formulieren und auf diese Weise in den Stiftungsregistern nicht bekannt werden. Für die Bereitschaft für gemeinnützige Zwecke für immer Geld aus der Hand zu geben, stellt der Staat steuerliche Vorteile für Stifter bereit. Wer allerdings meint, dass Stifter eine Stiftung errichten um Steuern zu sparen liegt falsch, denn mit der Errichtung einer Stiftung wird das Stiftungskapital unwiderruflich an die Stiftung übertragen. Auch eine Rückabwicklung einer errichteten Stiftung ist nicht möglich. Wer also Steuern sparen will, wird keine Stiftung gründen, denn Stifterinnen und Stifter verzichten auf einen Teil ihres Vermögens. Die Stifter haben allerdings Einfluss auf die Verwendung der Erträge aus einer Stiftung, denn dem Stifterwillen muss grundsätzlich auf Dauer gefolgt werden. Auch nach dem Ableben einer Stifterin oder eines Stifters kann die Satzung der Stiftung nur insoweit geändert werden, als der geäußerte Wille des Stifters oder der mutmaßliche Stiftungszweck nicht verändert werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert