Das Stiftungsvermögen
Eine Stifterin oder ein Stifter können grundsätzlich alle Vermögensarten in eine Stiftung einbringen. Außer Bargeld können das Grundstücke, Immobilien, Wertpapiere aller Art, Lizenzrechte, Nießbrauchsrechte oder andere Dinge sein, die geldwertes Recht darstellen. Das Stiftungsvermögen muss grundsätzlich auf Dauer erhalten bleiben. Nur Erträge aus einer Stiftung dürfen nach dem deutschen Stiftungsrecht für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Eine gesetzlich verankerte Mindesthöhe für das Stiftungskapital gibt es nicht, aber da nur die Erträge für den Stiftungszweck eingesetzt werden dürfen, solle es sich schon um einen Betrag handeln, mit dem man aus den Erträgen etwas für den Stiftungszweck bewirken kann. Wenn Stifterinnen und Stifter den Wunsch haben sofort mit der Stiftung für einen guten Zweck Zuwendungen bereitzustellen, sollten sie das Stiftungs-Grundvermögen so groß bemessen, dass sie mit Zustiftungen nach der der Errichtung der Stiftung sofort Direkthilfe leisten können. Auch andere Menschen können durch Zustiftungen und Spenden in bestehende Stiftungen einzahlen und bekommen für ihr Engagement für gemeinnützige Stiftungen entsprechende Steuervorteile.