Archiv für den Tag: 4. November 2013

Stiftungen haben nach dem Stiftungsrecht strenge Regeln!

Stiftungen dürfen nicht für jeden beliebigen Zweck Geld ausgeben, sondern sind verpflichtet strengstens darauf zu achten, dass die verwendeten Mittel exakt dem Stiftungszweck entsprechen. Außerdem gibt es zwei Paragraphen, die die Mittelverwendung für Stiftungen regeln. Entweder die Förderung bestimmter gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben wird nach § 58 AO abgewickelt, was bedeutet, dass der Empfänger eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist und eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Zuwendungen gemäß § 57 AO gleistet werden. In diesem Fall können die Zuwendungen auch an Leistungsempfänger gehen, die keine Freistellungsbescheinigung beibringen können, aber die Hilfsbedürftigkeit der Leistungsempfänger muss strengstens kontrolliert werden. Wenn es bei diesen Zuwendungen nachgewiesen werden kann, dass keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer mildtätigen Zuwendung vorliegt, läuft die Stiftung Gefahr ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe und die Merck Finck Stiftung garantieren!

Die Administration des Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe achtet sehr genau darauf, dass Spendengelder nur für die Behandlung wirklich hilfsbedürftiger, kranker Kinder ausgegeben werden. Außer dieser Kontrolle werden die Zuwendungen aus dem Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe durch die sachkundigen Mitarbeiter der Merck Finck Stiftung noch einmal streng unter die Lupe genommen, was für die Zustiftung Behandlungskostenhilfe dadurch mindestens eine Art 4-Augen-Prinzip ergibt. Spender und Zustifter können damit absolut sicher sein, dass ihre Hilfe für Kinder wirklich auch bei den kranken Kindern ankommt. Das geschieht vorzugsweise auch dadurch, dass die ärztlichen Leistungen, Kosten für das Krankenhaus oder Rehabilitationsmaßnahmen direkt mit den Leistungserbringern abgerechnet werden. Die entstandenen Kosten für ein schwerkrankes Kind, das behandelt wurde, müssen durch Rechnungen der betreffenden Institutionen belegt werden und sind damit jederzeit kontrollierbar. Der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe hilft nur dort, wo es keinen anderen Kostenträger, zum Beispiel eine Krankenversicherung, für das kranke Kind gibt.

Und das Beste kommt zum Schluss:

Beim Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe werden die Spenden direkt ohne einen Abzug für Verwaltungskosten zu 100 Prozent an die Hilfsbedürftigen weitergeleitet. Die Stifter tragen die entstehenden Kosten für die Stiftung zusätzlich aus privaten Mitteln.