Schlagwort-Archiv: Kinder in Not

Wir konnten wieder helfen! Jetzt in Kochi (Cochin) in Indien!

Am 22. Juli 2019 wurde in Kochi (Cochin) im Süden Indiens ein Mädchen mit einer Zwerchfellhernie geboren. Diese Fehlbildung tritt bei etwa einem Kind von 2.500 Geburten auf. Das Zwerchfell schließt sich nicht vollständig und durch die Öffnung können verschiedene Organe damit im Oberkörper wandern. Die Ursache dieser Fehlbildung ist weitgehend unbekannt. In dem vorliegenden Fall war die Öffnung so groß, dass das Leben des Säuglings innerhalb von 3 Tagen durch eine Operation gerettet werden musste. In diesem Teil Indiens ist es so, dass die Neugeborenen ihren Namen erst nach 26 Tagen anlässlich der Tempelzeremonie bekommen. Aus diesem Grund können wir an dieser Stelle leider noch nicht von einem Namen berichten. Die Neugeborenen werden bis zu diesem Termin nur als das Baby von … bezeichnet. In unserem Fall ist es das Baby von Sumitha S., das ist der Vorname der Mutter.

Baby of Sumitha S. Cochin

Baby of Sumitha S. Cochin

Die Kosten der Behandlung wurden auf 550.000 Rupien beziffert. Das sind etwa 7.100,00 Euro. Einen Teil hat die Familie durch Darlehen und Spenden von Freunden zusammenbekommen. Mit einem Gesamteinkommen von ca. 200,00 Euro im Monat können die Eltern die Behandlungskosten nicht tragen und der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe hat zunächst einen Betrag in Höhe von 2.820,00 Euro zugesagt, der direkt an die Klinik überwiesen wird.

Wenn auch Sie uns helfen möchten Leben zu retten, spenden Sie bitte auf dieser Seite auf unser Spendenkonto bei betterplace.org. Jede noch so kleine Summe hilft!

Wofür dürfen Stiftungen Geld ausgeben?

Stiftungen dürfen nicht für jeden beliebigen Zweck Geld ausgeben, sondern sind verpflichtet strengstens darauf zu achten, dass die verwendeten Mittel exakt dem Stiftungszweck entsprechen. Außerdem gibt es zwei Paragraphen, die die Mittelverwendung für Stiftungen regeln. Entweder die Förderung bestimmter gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben wird nach § 58 AO abgewickelt, was bedeutet, dass der Empfänger eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist und eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder die Zuwendungen werden gemäß § 57 AO gleistet. In diesem Fall können die Zuwendungen auch an Leistungsempfänger erfolgen, die keine Freistellungsbescheinigung beibringen können, aber die Hilfsbedürftigkeit der Leistungsempfänger muss strengstens kontrolliert werden. Wenn es bei diesen Zuwendungen nachgewiesen werden kann, dass keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer mildtätigen Zuwendung vorliegt, läuft die Stiftung Gefahr ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Wer Hilfe von einer Stiftung haben möchte, muss sich die passende Stiftung aussuchen!

Lothar Henke_pixelio.de

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Für Hilfebedürftige Personen oder im Fall von kranken Kindern sind es die Eltern der Kinder, ist es wichtig, dass sie sich mit ihrem Hilfeersuchen an die für ihre Bedürfnisse richtige Stiftung wenden. Viele gemeinnützige Vereine haben in ihren Satzungen ganz bestimmte Zwecke formuliert, für die die Vereine Hilfe anbieten. Das gilt gleichermaßen für Stiftungen. Nur wenn es sichergestellt ist, dass die Hilfe exakt in der Stiftungssatzung oder Vereinssatzung beschrieben ist, kann die Stiftung oder der gemeinnützige Verein auch Hilfe gewähren. Das ist der Grund, warum viele Vereine oder Stiftungen Hilfsanträge ablehnen müssen. Personen, die Hilfe brauchen, müssen sich daher genau erkundigen, für welche Hilfe welcher Verein oder welche Stiftung der passende Ansprechpartner ist. Manche Hilfsorganisationen arbeiten auch mit anderen Hilfsorganisationen oder mit Stiftungen zusammen, die Hilfsanträge, die nicht ihrer Satzung entsprechen, weiterleiten oder einen passenden Ansprechpartner für das Hilfeersuchen nennen. Hilfsbedürftige Personen, die Hilfe brauchen, müssen in vielen Fällen durch umfassende Auskünfte dafür sorgen, dass der Verein oder die Stiftung erkennen kann, dass es sich wirklich um eine gemeinnützige, mildtätige Zuwendung handelt, für die um Hilfe gebeten wird.

Wer spenden will, sollte ein klares Ziel verfolgen!

Es gibt eine Vielzahl von Hilfsorganisationen, auch Hilfsorganisationen für Kinder, viele Stiftungen für unterschiedliche Zwecke und auch einige Stiftungen für Kinder. Viele dieser Hilfsorganisationen und Stiftungen verfolgen mehrere Ziele und helfen mit Zuwendungen für völlig unterschiedliche Dinge und aus diversen Motivationen heraus. Die Mehrzahl der Spender möchte jedoch eine Spende für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt wissen. Dieses Angebot macht die Stiftung Behandlungskostenhilfe für schwerkranke Kinder.

RIKE_pixelio.de

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Ein Spender, auch bei Spenden für Kinder, sollte stets seinem persönlichen Gefühl nachgeben und sich einen Stiftungszweck heraussuchen, der genau das beschreibt, wofür die Spende eingesetzt werden soll. Außerdem ist es der überwiegenden Mehrzahl der Spender wichtig, dass nur sehr wenig oder besser kein Geld in der Verwaltung der Hilfsorganisationen oder Stiftungen hängen bleibt. Diese beiden Kriterien, d.h. ein klares Ziel der Stiftung, also die Behandlungskostenübernahme für schwerkranke Kinder, für die es sonst keinen Kostenträger gibt und die Tatsache, dass kein Geld in der Verwaltung hängen bleibt, erfüllt in vollem Umfang der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe. Wer spenden will und sich mit dem Zweck der Spende, die Behandlung schwerkranker Kinder zu ermöglichen identifizieren kann, ist beim Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe genau an der richtigen Stelle. Alle verfügbaren Spendengelder und alle Zustiftungen werden 1:1 ohne Verwaltungskosten nur für den Stiftungszweck eingesetzt. Wie bei allen anerkannten Stiftungen bekommen Spender ab 2.000 Euro und Zustifter selbstverständlich eine bei der Einkommensteuer absetzbare Spendenbescheinigung*.

*Wir bitten um Verständnis, dass wir für Spenden unter 2.000 Euro leider keine Spendenbescheinigungen ausstellen können. Wenn wir diesen Verwaltungsaufwand betreiben würden, müssten wir von den eingehenden Spenden einen Teil für die Administration verwenden. Unsere Entscheidung ist, dass alle Spenden zu 100 Prozent – ohne auch nur einen Euro Verwaltungskosten – bei den Bedürftigen ankommen. Für den geringen Betrag, der bei der Steuererklärung für den Spender unter 2.000 Euro herauskommt, sollte man als Spender keinen Verwaltungskostenabzug von der geleisteten Spende akzeptieren.

Stiftungen leiden unter den Niedrigzinsen!

Stiftungen haben die Aufgabe das Grundstockvermögen der Stiftung zu erhalten und mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck finanzielle Mittel für Zuwendungen zur Verfügung zu stellen. Die Geldpolitik der Notenbanken hat wegen der Schuldenberge vieler Staaten einerseits und aus konjunkturellen Gründen andererseits, seit langer Zeit dazu geführt, dass Niedrigzinsen das Leben der Stiftungen schwerer machen. Stiftungen und dazu gehören selbstverständlich auch Stiftungen für Kinder und alle Hilfsorganisationen legen das Stiftungsvermögen, Spenden und Zustiftungen sehr konservativ an, um keine Risiken einzugehen.

Andreas Hermsdorf_pixelio.de

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Das ist richtig und gut so, aber hat leider dazu geführt, dass durch die Niedrigzinspolitik die Erträge aus Stiftungen aller Art immer geringer werden. Die Niedrigzinsen lassen die Sparvermögen schrumpfen und auch andere konservative Geldanlagen werfen keine Zinsen mehr ab, die über der Inflationsrate liegen. Diese Geldentwertung, die auf lange Sicht auch eine Geldvernichtung werden kann, trifft auch alle Stiftungen. Sparer brauchen einen vernünftigen Zinssatz und auch Stiftungen brauchen gute Zinssätze, damit Erträge erwirtschaftet werden, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Wenn die Erträge aus Geldanlagen ausbleiben, helfen nur Spenden und Zustiftungen, damit die Stiftungen handlungsfähig bleiben. Wer kranke Kinder unterstützen will, damit auch sie in eine positive Zukunft schauen können oder überhaupt eine Zukunft haben, sollte die Hilfe für Kinder durch den Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe daher mit einer Spende unterstützen. Der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe garantiert, dass jeder Euro Spendengeld und jeder Euro aus einer Zustiftung direkt – ohne auch nur einen Euro Verwaltungskosten – an die hilfsbedürftigen Kinder geht. Die Stiftung für Kinder „Behandlungskostenhilfe“ für schwerkranke Kinder unterstützt Eltern von kranken Kindern, die notwendige Operationen nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Alle Spender ab einem Spendenbetrag von 2.000 Euro und Zustifter bekommen selbstverständlich eine steuerrelevante Spendenbescheinigung von der Merck Finck Stiftung. Behandlungskostenhilfe ist ein Stiftungsfonds innerhalb der Merck Finck Stiftung, die für die Ausstellung der Spendenquittungen zuständig ist.

Für Spenden unter 2.000 Euro stellt die Merck Finck Stiftung keine Spendenbescheinigungen aus. Der Kostenaufwand für kleinere Spenden Spendenquittungen auszustellen, würde die Kosten für den Stiftungsfonds unangemessen belasten und es wäre dann nicht mehr möglich, dass 100 Prozent der Spendengelder auch bei den Hilfsbedürftigen ankommen. Der kleine Steuervorteil, den Spender mit Zuwendungen unter 2.000 Euro bei der Einkommensteuererklärung haben würden, sollte die Spender dazu verleiten, sich die Verwaltungskosten von anderen Hilfsorganisationen und Stiftungen anzuschauen. Es ist sicher im Sinne vieler Spender, dass kein Teil ihrer Spenden im Verwaltungsapparat der Hilfsorganisationen hängen bleibt. Wir möchten, dass 100 Prozent der Spenden auch dort ankommen, wo sie hingehören und bitten für unsere Entscheidung um Verständnis. Selbstverständlich sind wir auch für sehr kleine Spenden sehr dankbar und verwenden sie gerne für den guten Zweck.