Schlagwort-Archiv: Hilfe für Arztkosten

Mujtaba überlebt nur mit einer neuen Herzklappe!

Der 15-jährige Mutjaba aus Afghanistan (auf dem Foto mit seiner kleinen Schwester) und seine Familie werden durch ein deutsches Ehepaar seit vielen Jahren unterstützt. Der Junge wurde bereits im Alter von sieben Jahren wegen eines Herzfehlers in Deutschland operiert und jetzt haben die Ärzte wieder eine Verschlechterung festgestellt. Mujtaba mit seiner jüngsten SchwesterNach einer Untersuchung wurde festgestellt, dass Mujtaba nur mit einer neuen Herzklappe überleben kann und die Operation ist sehr dringend. Die Familie wohnt in der Nähe von Kabul und ist sehr arm. Für den Flug nach Deutschland, die Unterkunft und die Verpflegung  sorgt das deutsche Ehepaar, das sich als Pflegeeltern für den Jungen versteht, aber die Operationskosten in Höhe von ca. 23.000,00 Euro übersteigt ihre Möglichkeiten.

Bitte helfen Sie mit, damit wir zusammen das Überleben des Jungen sichern können. Für jede kleine Spende über das Spendenformular von betterplace.org erhalten Sie von dieser Plattform eine Spendenbescheinigung für das Finanzamt.

NEU! Spendenquittung für jede Kleinspende!

Damit keine Spendengelder für Verwaltungskosten verwendet werden müssen, stellt die Merck Finck Stiftung für kleine Spenden keine Spendenbescheinigung aus. Für Spender, die für kleinere Spenden eine Spendenquittung haben möchten, haben wir eine Seite auf dem Portal “betterplace” unter:

www.betterplace.org/p28296

eingerichtet. Sie erhalten dort für jede Spende eine Spendenbescheinigung, die Sie steuerlich nutzen können. Betterplace.org ist ein Spenden-Sammelportal, das für Hilfsprojekte kostenlos die Seite zur Verfügung stellt, die Spenden sammelt und sie an uns für den guten Zweck abführt.

Jede Spende kommt garantiert zu 100% an!

Was für jede Spende gilt, die Sie direkt an den Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe überweisen, bleibt auch bei Spenden über das Portal betterplace.org so. Das Portal betterplace und wir garantieren Ihnen, dass jeder Euro zu 100% bei den kranken Kindern ankommt. Das Portal stellt die Plattform kostenlos zur Verfügung und der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe arbeitet ohne auch nur einen Euro Verwaltungskosten. Die Administration, der Kontakt und die Website wird ehrenamtlich geleistet und die Kosten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Jahresabschlusses werden von den Stiftern zusätzlich privat getragen. Versprochen!

Das Spendenformular finden Sie in der rechten Spalte dieser Website!

 

Was sind mildtätige Zwecke im Rahmen einer Stiftung?

Grundsätzlich können Stiftungen steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie in der Satzung exakt definiert haben, welchen Zweck die Stiftung erfüllen soll. Der Zweck einer solchen Stiftung, die Spendenbescheinigungen für das Finanzamt ausstellen darf, kann gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe hat in der Satzung definiert, dass die Erträge aus dem Stiftungskapital, aus Zustiftungen und Spenden für mildtätige Zwecke im Bereich von Behandlungskostenhilfen für schwerkranke Kinder eingesetzt werden sollen. Zuwendungen des Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe können nur an Organisationen erfolgen, die eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen können. Auch finanzielle Hilfen an Privatpersonen sind möglich, allerdings ist der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe durch das Stiftungsrecht gezwungen die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers genau zu überprüfen, damit der mildtätige Zweck erfüllt ist. Antragsteller mit einem normalen Einkommen und/oder Vermögenswerten, beispielsweise in Form von nennenswerten Barguthaben, Wertpapieren, wertvollem Schmuck, Gold oder Immobilien, haben daher fast ausschließlich keine Chance eine Hilfe vom Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe zu bekommen, weil der Stiftungsfonds damit gegen geltendes Stiftungsrecht verstoßen würde.

Welche Regeln gibt es für einen mildtätigen Zweck?

Mildtätige Zwecke werden dann verfolgt, wenn eine Hilfsorganisation, eine Stiftung oder ein Verein in der Satzung einen Zweck beschrieben hat. Der darauf gerichtet ist Personen oder Körperschaften selbstlos zu unterstützen. Die Regelungen werden im Stiftungsgesetz in § 53 genau beschrieben. Unterstützung können Personen im Rahmen der Stiftungssatzung bekommen, die infolge ihres körperlichen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass deren Einkommen bei Alleinstehenden nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe sein darf und bei einem Haushaltsvorstand das Fünffache.

Thorben Wengert_pixelio.de

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Wenn Vermögen vorhanden ist, welches zur Verbesserung ihres Unterhalts oder der Behandlung eingesetzt werden könnte, gilt dieser Satz nicht. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen alle Einnahmen, wie beispielsweise auch Mieteinnahmen. Wegen dieser strengen Auslegung für Zuwendungen durch Stiftungen, müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller offengelegt und geprüft werden. Der Stiftungsfonds Behandlungskostenhilfe verlangt Kopien der monatlichen Einnahmen und beglaubigte bzw. von der Bank bestätigte Auskünfte über die Vermögensverhältnisse. Die Antragsteller können selbstverständlich davon ausgehen, dass alle Angaben streng vertraulich behandelt werden und nur den Personen zugänglich sind, die mit der Prüfung der Anträge auf Behandlungskostenhilfe betraut sind oder die darüber entscheiden.